Satzung
des
Anwaltvereins bei dem Landgericht Mühlhausen
1. Name, Sitz und Zweck des Vereins
1.1. Der Verein trägt den Namen "Anwaltsverein bei dem Landgericht Mühlhausen" Er hat seinen Sitz in Mühlhausen. Der Verein ist im Vereinsregister beim Amtsgericht Mühlhausen unter der lfd. Nr. VR 373 eingetragen.
1.2. Zweck des Vereins ist die Wahrung, Pflege und Förderung aller beruflichen und wirtschaftlichen Interessen der im Landgerichtsbezirk Mühlhausen ansässigen Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten (Anm.: im folgenden nur Rechtsanwälte gilt jedoch ebenso für Rechtsanwältinnen) Der Zweck des Vereins wird verwirklicht durch die
- Förderung der Rechtspflege,
- Aus- und Fortbildung,
- Pflege des Gemeinsinns und des wissenschaftlichen Geistes der Rechtsanwaltschaft,
- Herstellung und Förderung kollegialer Beziehungen unter den Rechtsanwälten im Landgerichtsbezirk Mühlhausen,
- Wahrnehmung der Interessen des Vereins und ihrer Mitglieder gegenüber der Jusitzverwaltung, der Rechtsanwaltskammer, dem Landesverband Thüringen und dem DAV und anderen Behörden und Vereinen,
- Verfolgung von Verstößen Dritter gegen das Rechtsberatungsgesetz und von Wettbe werbsverstößen
Ziel des Vereins ist die Zusammenfassung aller Rechtsanwälte.
Der Verein ist parteipolitisch und konfessionell ungebunden und neutral.
1.3. Ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb besteht nicht. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
1.4. Der Verein finanziert sich ausschließlich über Mitgliedsbeiträge und Spenden.
1.5. Der Verein ist berechtigt, im Rahmen der Vereinszwecke die Rechte seiner Mitglieder im eigenen Namen geltend zu machen, soweit die Mitglieder dem nicht widersprechen.
2. Mitgliedschaft
2.1. Der Verein besteht aus ordentlichen, außerordentlichen und Ehrenmitgliedern. Außerordentliche und Ehrenmitglieder haben die Rechte und Pflichten ordentlicher Mitglieder. Sie besitzen jedoch weder Stimm- noch Wahlrecht. Von Ehrenmitgliedern wird kein Mitgliedsbeitrag erhoben.
2.2. Ordentliches Mitglied kann jeder im Landgerichtsbezirk Mühlhausen zugelassene Rechtsanwalt werden.
2.3. Außerordentliches Mitglied kann werden:
a) ein ordentliches Mitglied, welches wegen hohen Alters oder wegen körperlicher Leiden auf die Rechte aus der Zulassung der Rechtsanwaltschaft verzichtet oder seinen Amtssitz an einen Ort außerhalb des Vereinsbezirkes verlegt hat,
b) ein nicht im Vereinsbezirk ansässiger Rechtsanwalt, an dessen Zulassungsort kein örtlicher Anwaltsverein besteht.
2.4. Die Mitgliederversammlung kann Mitglieder oder früheren Mitgliedern, die sich für den Verein und die Vereinszwecke besonders verdient gemacht haben, die Ehrenmitgliedschaft verleihen.
Darüber hinaus kann die Mitgliederversammlung Persönlichkeiten des öffentlichen Lebens, die sich für den Verein und die Vereinszwecke besonders verdient gemacht haben, die Ehrenmitgliedschaft verleihen.
2.5. Die Aufnahme ist schriftlich beim Vorstand zu beantragen .Über die Aufnahme als ordentliches oder außerordentliches Mitglied entscheidet der Vorstand. Lehnt der Vorstand die Aufnahme ab, so hat er dies dem Bewerber durch eingeschriebenen Brief unverzüglich mitzuteilen. Gegen die Ablehnung kann der Bewerber binnen zwei Wochen durch eingeschriebenen Brief die Entscheidung der Mitgliederversammlung beantragen.
2.6. Die Mitgliedschaft beginnt:
- mit der Aufnahme des ordentlichen und außerordentlichen Mitglieds durch den Vorstand,
- mit Ernennung zum Ehrenmitglied.
2.7. Die Mitgliedschaft erlischt durch:
- die schriftliche Austrittserklärung,
- das Ausscheiden aus der Anwaltschaft,
- den Ausschluß,
- den Tod.
Die Austrittserklärung kann nur zum Schluß eines Kalenderjahres mit 3monatiger Frist erklärt werden.
Handelt ein Mitglied den Vereinszwecken und der Berufsordnung gröblichst zuwider oder kommt er trotz schriftlicher Mahnung des Vorstandes mit mehr als einem Jahresbeitrag in Rückstand oder in Vermögensverfall, so kann der Vorstand das Mitglied aus dem Verein ausschließen. Vorher ist dem Mitglied durch eingeschriebenen Brief Gelegenheit zu einer schriftlichen Rechtfertigung innerhalb einer Frist von vier Wochen zu geben.
Gegen den Beschluß des Vorstandes ist innerhalb einer Frist von 4 Wochen Berufung an die Mitgliederversammlung zulässig. Die Frist für die Einlegung der Berufung beginnt mit dem Zugehen des Vorstandsbeschlusses. Die Einlegung der Berufung hat beim Vorstand des Vereins zu erfolgen. Der Vorstand hat umgehend unter Einhaltung der Einberufungsfrist die Mitgliederversammlung einzuberufen und diese über die Berufung entscheiden zu lassen.
3. Mitgliedsbeitrag
Die ordentlichen und außerordentlichen Mitglieder haben den von der Mitgliederversammlung festgesetzten Beitrag zu entrichten. Der Beitrag ist bis zum 30.03. des laufenden Jahres in einer Summe fällig. Näheres regelt die Beitragsordnung.
4. Vereinsorgane
4.1. Organe des Vereins sind:
- die Mitgliederversammlung,
- der Vorstand,
- die Kassenprüfer.
4.2. Der Vorstand
Der Vorstand besteht aus 6 Mitgliedern und zwar aus:
- der/dem Vorsitzenden,
- der/dem stellvertretenden Vorsitzenden,
- der/dem Schatzmeister,
- der/dem Verantwortlichen für die Öffentlichkeitsarbeit,
- der/dem Org.-Verantwortlichen I,
- der/dem Org.-Verantwortlichen II.
4.2.1.Wahl des Vorstandes
Der Vorstand wird durch die Mitgliederversammlung gewählt.
Der Wahlmodus wird in der Wahlordnung geregelt.
4.2.2.Amtsdauer
Das Amt der Vorstandsmitglieder beginnt mit dem Beschluß der Mitgliederversammlung, in der sie gewählt werden und endet mit dem Beschluß der Mitgliederversammlung, in der die Neuwahl stattgefunden hat. Die Neuwahl erfolgt in einer Mitgliederversammlung, die im 4. Kalenderjahr nach der Wahl stattfindet. Das Amt des Vorstandsmitgliedes endet auch, wenn das Vorstandsmitglied nicht mehr Mitglied des Vereins ist. Scheidet ein Vorstandsmitglied während der Wahlperiode aus, so kann, wenn die Vorstandsarbeit gefährdet ist, eine Ersatzwahl stattfinden. Sie muß stattfinden, wenn zwei Vorstandsmitglieder oder der Vorsitzende ausgeschieden (sind) ist.
4.2.3.Aufgabe und Vertretung
Der Vorstand ist für alle Entscheidungen und Maßnahmen zuständig, die nicht der Mitgliederversammlung zugewiesen sind. Er kann dem Vorsitzenden einzelne Aufgaben übertragen.
Der Vorstand wird vertreten durch die Vorsitzende und ein Vorstandsmitglied, im Verhinderungsfall durch den stellvertretenden Vorsitzenden und ein weiteres Vorstandsmitglied.
4.2.4.Beschlüsse des Vorstandes werden in Sitzungen oder außerhalb von Sitzungen durch Abstimmung gefaßt und protokollarisch festgehalten. Die Sitzungen werden vom Vorsitzenden oder Stellvertreter einberufen. Der Vorstand ist beschlußfähig, wenn mindestens 3 Mitglieder anwesend sind. Die Vorstandssitzungen sind binnen einer Frist von 7 Tagen einzuberufen. Für schriftliche Abstimmungen ist vom Vorsitzenden eine angemessene Frist zur Beantwortung zu bestimmen. Stimmabgaben, die nach Ablauf der Frist eingehen, bleiben außer Betracht.
Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben, die Zuständigkeitsregelung für einzelne Aufgaben betrifft. Er kann für einzelne Aufgabengebiete - längstens für die Dauer seiner Amtszeit - Ausschüsse einsetzen, Beiräte, Beauftragte oder Ausschußmitglieder berufen oder abberufen.
4.2.5.Die Mitglieder des Vorstandes erhalten Ersatz ihrer baren Auslagen für Aufwendungen und Reisen in Vereinsangelegenheit, entsprechend der Entschädigungsordnung. Die Mitglieder des Vorstandes erhalten ein Sitzungsgeld. Die Höhe ist in der Reisekosten- und Sitzungsgeldordnung geregelt. Die Ordnung ist von der Mitgliederversammlung zu bestätigen.
4.2.6.Der Vorstand kann mit Zustimmung der Mitgliederversammlung eine Geschäftsstelle des Vereins einrichten.
4.3. Die Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung besteht aus den wahlberechtigten ordentlichen Mitgliedern des Vereins.
4.3.1.Auf die Mitgliederversammlung finden die §§ 32 bis 35 BGB Anwendung, soweit diese Satzung nichts anderes bestimmt. Über die Angelegenheiten des Vereins, soweit sie nicht vom Vorstand zu erledigen sind, entscheidet die Mitgliederversammlung.
4.3.2.Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:
a) die Wahl des Vorstandes,
b) die Entlastung des Vorstandes,
c) die Genehmigung des Jahresabschlusses,
d) die Festlegung der Höhe des Mitgliedsbeitrages und gegebenenfalls der Festlegung von Umlagen,
e) die Ernennung zum Ehrenmitglied,
f) den Beschluß der Ordnungen des Vereins,
g) die Satzungsänderungen,
h) die Entscheidungen über Berufungsangelegenheiten des Vorstandes.
4.3.3.Die Mitgliederversammlung ist jährlich mindestens einmal und ansonsten bei Bedarf einzuberufen. Ort, Zeit und Tagesordnung bestimmt der Vorstand. Die Einladung mit Tagesordnung erfolgt mittels Aushang bei den Amtsgerichten Mühlhausen, Bad Langensalza, Eisenach, Worbis, Heiligenstadt, Sondershausen, Nordhausen und beim Landgericht Mühlhausen und auf der Internetseite des Vereins (Option auf schriftliche Einladung). Die Einladung muß mindestens vier Wochen vor der Mitgliederversammlung erfolgen.
Der Vorstand hat die Mitgliederversammlung binnen zwei Wochen einzuberufen, wenn es unter Angaben von Gründen von mehr als 1/10 der ordentlichen Mitglieder beantragt wird. Die Mitgliederversammlung hat binnen Monatsfrist nach Einberufung stattzufinden.
4.3.4.Anträge und Ergänzungen zur Tagesordnung müssen mindestens zwei Wochen vor Beginn der Mitgliederversammlung beim Vorstand eingehen, Anträge auf Satzungsänderungen mindestens drei Wochen vorher. Den Anträgen ist stattzugeben, wenn sie von mindestens 1/10 der ordentlichen Mitglieder unterstützt werden.
4.3.5.Den Vorsitz in der Mitgliederversammlung führt der Vorsitzende, bei seiner Verhinderung die weiteren Mitglieder in der Reihenfolge gemäß Ziff. 4.2.
4.3.6.Bei Abstimmungen entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Für einen Beschluß über eine Satzungsänderung ist eine 3/4-Mehrheit der erschienenen Mitglieder erforderlich. Stimmenthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimmen.
Eine Vertretung eines Mitglieds bei der Stimmabgabe ist ausgeschlossen.
4.3.7.Die Mitgliederversammlung entscheidet durch Geschäftsordnungsbeschluß über den Abstimmungsmodus.
4.3.8.Die gefaßten Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen und vom Versammlungsleiter zu unterzeichnen.
4.4. Kassenprüfer
Die Kassenprüfer haben die Aufgabe, nach Ablauf des Vereinsjahres und im Zusammenhang mit der Neuwahl des Vorstandes die Kasse auf sachliche und rechnerische Richtigkeit zu prüfen.
Zu diesem Zweck werden mit der Neuwahl des Vorstandes zwei Kassenprüfer gewählt, die dieses Amt ausüben.
Der Vorstand ist den Kassenprüfern gegenüber auskunftspflichtig.
Den Kassenprüfern ist das vorhandene Bargeld sowie alle Kassen- und Bankbelege zur Prüfung vorzulegen.
Über die Prüfung wird ein Protokoll erstellt.
5. Vereinsjahr
Das Vereinsjahr ist das Kalenderjahr.
6. Auflösung des Vereins
6.1. Die Auflösung des Vereins erfolgt durch Beschluß der Mitgliederversammlung. Der Beschluß bedarf einer Mehrheit von 3/4 der erschienenen Mitglieder (Anm.: § 141 BGB).
6.2. Das Vereinsvermögen fällt nach Auflösung an den DAV, falls nicht die Mitgliederversammlung mit der Auflösungsmehrheit eine andere Verwendung beschließt (Option Hilfskasse der Rechtsanwälte).
beschlossen in der Mitgliederversammlung am 26.04.2006, in Kraft seit 01.07.2006