Satzung

des

Anwaltvereins bei dem Landgericht Mühlhausen

1. Name, Sitz und Zweck des Vereins

1.1. Der Verein trägt den Namen "Anwaltsverein bei dem Landgericht Mühlhausen" Er hat sei­nen Sitz in Mühlhausen. Der Verein ist im Vereinsregister beim Amtsgericht Mühlhausen un­ter der lfd. Nr. VR 373 eingetragen.

1.2. Zweck des Vereins ist die Wahrung, Pflege und Förderung aller beruflichen und wirt­schaft­li­chen Interessen der im Landgerichtsbezirk Mühlhausen ansässigen Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten (Anm.: im folgenden nur Rechtsanwälte gilt jedoch ebenso für Rechts­an­wäl­tin­nen) Der Zweck des Vereins wird verwirklicht durch die

- Förderung der Rechtspflege,

- Aus- und Fortbildung,

- Pflege des Gemeinsinns und des wissenschaftlichen Geistes der Rechtsanwaltschaft,

- Herstellung und Förderung kollegialer Beziehungen unter den Rechtsanwälten im Landge­richts­be­zirk Mühlhausen,

- Wahrnehmung der Interessen des Vereins und ihrer Mitglieder gegenüber der Ju­sitz­verwal­tung, der Rechtsanwaltskammer, dem Landesverband Thüringen und dem DAV und an­de­ren Behörden und Vereinen,

- Verfolgung von Verstößen Dritter gegen das Rechtsberatungsgesetz und von Wett­be­ werbs­ver­stö­ßen

Ziel des Vereins ist die Zusammenfassung aller Rechtsanwälte.

Der Verein ist parteipolitisch und konfessionell ungebunden und neutral.

1.3. Ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb besteht nicht. Der Verein ist selbstlos tätig, er ver­folgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

1.4. Der Verein finanziert sich ausschließlich über Mitgliedsbeiträge und Spenden.

1.5. Der Verein ist berechtigt, im Rahmen der Vereinszwecke die Rechte seiner Mitglieder im ei­ge­nen Namen geltend zu machen, soweit die Mitglieder dem nicht widersprechen.

2. Mitgliedschaft

2.1. Der Verein besteht aus ordentlichen, außerordentlichen und Ehrenmitgliedern. Au­ßer­or­dent­li­che und Ehrenmitglieder haben die Rechte und Pflichten ordentlicher Mitglieder. Sie be­sit­zen jedoch weder Stimm- noch Wahlrecht. Von Ehrenmitgliedern wird kein Mit­glieds­bei­trag erhoben.

2.2. Ordentliches Mitglied kann jeder im Landgerichtsbezirk Mühlhausen zugelassene Rechts­an­walt werden.

2.3. Außerordentliches Mitglied kann werden:

a) ein ordentliches Mitglied, welches wegen hohen Alters oder wegen körperlicher Leiden auf die Rechte aus der Zulassung der Rechtsanwaltschaft verzichtet oder seinen Amtssitz an einen Ort außerhalb des Vereinsbezirkes verlegt hat,

b) ein nicht im Vereinsbezirk ansässiger Rechtsanwalt, an dessen Zulassungsort kein ört­li­cher Anwaltsverein besteht.

2.4. Die Mitgliederversammlung kann Mitglieder oder früheren Mitgliedern, die sich für den Ver­ein und die Vereinszwecke besonders verdient gemacht haben, die Ehrenmitgliedschaft ver­lei­hen.

Darüber hinaus kann die Mitgliederversammlung Persönlichkeiten des öffentlichen Lebens, die sich für den Verein und die Vereinszwecke besonders verdient gemacht haben, die Eh­ren­mit­glied­schaft verleihen.

2.5. Die Aufnahme ist schriftlich beim Vorstand zu beantragen .Über die Aufnahme als or­dent­li­ches oder außerordentliches Mitglied entscheidet der Vorstand. Lehnt der Vorstand die Auf­nah­me ab, so hat er dies dem Bewerber durch eingeschriebenen Brief unverzüglich mit­zu­tei­len. Gegen die Ablehnung kann der Bewerber binnen zwei Wochen durch einge­schrie­be­nen Brief die Entscheidung der Mitgliederversammlung beantragen.

2.6. Die Mitgliedschaft beginnt:

- mit der Aufnahme des ordentlichen und außerordentlichen Mitglieds durch den Vorstand,

- mit Ernennung zum Ehrenmitglied.

2.7. Die Mitgliedschaft erlischt durch:

- die schriftliche Austrittserklärung,

- das Ausscheiden aus der Anwaltschaft,

- den Ausschluß,

- den Tod.

Die Austrittserklärung kann nur zum Schluß eines Kalenderjahres mit 3monatiger Frist er­klärt werden.

Handelt ein Mitglied den Vereinszwecken und der Berufsordnung gröblichst zuwider oder kommt er trotz schriftlicher Mahnung des Vorstandes mit mehr als einem Jahresbeitrag in Rück­stand oder in Vermögensverfall, so kann der Vorstand das Mitglied aus dem Verein aus­schlie­ßen. Vorher ist dem Mitglied durch eingeschriebenen Brief Gelegenheit zu einer schrift­li­chen Rechtfertigung innerhalb einer Frist von vier Wochen zu geben.

Gegen den Beschluß des Vorstandes ist innerhalb einer Frist von 4 Wochen Berufung an die Mitgliederversammlung zulässig. Die Frist für die Einlegung der Berufung beginnt mit dem Zugehen des Vorstandsbeschlusses. Die Einlegung der Berufung hat beim Vorstand des Vereins zu erfolgen. Der Vorstand hat umgehend unter Einhaltung der Ein­be­ru­fungs­frist die Mitgliederversammlung einzuberufen und diese über die Berufung entscheiden zu las­sen.

3. Mitgliedsbeitrag

Die ordentlichen und außerordentlichen Mitglieder haben den von der Mit­glie­der­ver­samm­lung festgesetzten Beitrag zu entrichten. Der Beitrag ist bis zum 30.03. des laufenden Jah­res in einer Summe fällig. Näheres regelt die Beitragsordnung.

4. Vereinsorgane

4.1. Organe des Vereins sind:

- die Mitgliederversammlung,

- der Vorstand,

- die Kassenprüfer.

4.2. Der Vorstand

Der Vorstand besteht aus 6 Mitgliedern und zwar aus:

- der/dem Vorsitzenden,

- der/dem stellvertretenden Vorsitzenden,

- der/dem Schatzmeister,

- der/dem Verantwortlichen für die Öffentlichkeitsarbeit,

- der/dem Org.-Verantwortlichen I,

- der/dem Org.-Verantwortlichen II.

4.2.1.Wahl des Vorstandes

Der Vorstand wird durch die Mitgliederversammlung gewählt.

Der Wahlmodus wird in der Wahlordnung geregelt.

4.2.2.Amtsdauer

Das Amt der Vorstandsmitglieder beginnt mit dem Beschluß der Mitgliederversammlung, in der sie gewählt werden und endet mit dem Beschluß der Mitgliederversammlung, in der die Neu­wahl stattgefunden hat. Die Neuwahl erfolgt in einer Mitgliederversammlung, die im 4. Ka­len­der­jahr nach der Wahl stattfindet. Das Amt des Vorstandsmitgliedes endet auch, wenn das Vorstandsmitglied nicht mehr Mitglied des Vereins ist. Scheidet ein Vor­stands­mit­glied während der Wahlperiode aus, so kann, wenn die Vorstandsarbeit gefährdet ist, ei­ne Ersatzwahl stattfinden. Sie muß stattfinden, wenn zwei Vorstandsmitglieder oder der Vor­sit­zen­de ausgeschieden (sind) ist.

4.2.3.Aufgabe und Vertretung

Der Vorstand ist für alle Entscheidungen und Maßnahmen zuständig, die nicht der Mit­glie­der­ver­samm­lung zugewiesen sind. Er kann dem Vorsitzenden einzelne Aufgaben über­tra­gen.

Der Vorstand wird vertreten durch die Vorsitzende und ein Vorstandsmitglied, im Verhinderungsfall durch den stellvertretenden Vorsitzenden und ein weiteres Vorstandsmitglied.

4.2.4.Beschlüsse des Vorstandes werden in Sitzungen oder außerhalb von Sitzungen durch Ab­stim­mung gefaßt und protokollarisch festgehalten. Die Sitzungen werden vom Vor­sit­zen­den oder Stellvertreter einberufen. Der Vorstand ist beschlußfähig, wenn mindestens 3 Mit­glie­der anwesend sind. Die Vorstandssitzungen sind binnen einer Frist von 7 Tagen einzuberufen. Für schriftliche Abstimmungen ist vom Vorsitzenden eine an­ge­mes­se­ne Frist zur Beantwortung zu bestimmen. Stimmabgaben, die nach Ablauf der Frist eingehen, bleiben außer Betracht.

Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben, die Zuständigkeitsregelung für ein­zel­ne Aufgaben betrifft. Er kann für einzelne Aufgabengebiete - längstens für die Dauer sei­ner Amtszeit - Ausschüsse einsetzen, Beiräte, Beauftragte oder Ausschußmitglieder be­ru­fen oder abberufen.

4.2.5.Die Mitglieder des Vorstandes erhalten Ersatz ihrer baren Auslagen für Aufwendungen und Rei­sen in Vereinsangelegenheit, entsprechend der Entschädigungsordnung. Die Mitglieder des Vor­stan­des erhalten ein Sitzungsgeld. Die Höhe ist in der Reisekosten- und Sit­zungs­gel­dord­nung geregelt. Die Ordnung ist von der Mitgliederversammlung zu bestätigen.

4.2.6.Der Vorstand kann mit Zustimmung der Mitgliederversammlung eine Geschäftsstelle des Ver­eins einrichten.

4.3. Die Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung besteht aus den wahlberechtigten ordentlichen Mitgliedern des Ver­eins.

4.3.1.Auf die Mitgliederversammlung finden die §§ 32 bis 35 BGB Anwendung, soweit diese Sat­zung nichts anderes bestimmt. Über die Angelegenheiten des Vereins, soweit sie nicht vom Vorstand zu erledigen sind, entscheidet die Mitgliederversammlung.

4.3.2.Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:

a) die Wahl des Vorstandes,

b) die Entlastung des Vorstandes,

c) die Genehmigung des Jahresabschlusses,

d) die Festlegung der Höhe des Mitgliedsbeitrages und gegebenenfalls der Festlegung von Um­la­gen,

e) die Ernennung zum Ehrenmitglied,

f) den Beschluß der Ordnungen des Vereins,

g) die Satzungsänderungen,

h) die Entscheidungen über Berufungsangelegenheiten des Vorstandes.

4.3.3.Die Mitgliederversammlung ist jährlich mindestens einmal und ansonsten bei Bedarf ein­zu­be­ru­fen. Ort, Zeit und Tagesordnung bestimmt der Vorstand. Die Einladung mit Ta­ges­ord­nung erfolgt mittels Aushang bei den Amtsgerichten Mühlhausen, Bad Langensalza, Ei­se­nach, Worbis, Heiligenstadt, Sondershausen, Nordhausen und beim Landgericht Mühl­hau­sen und auf der Internetseite des Vereins (Option auf schriftliche Einladung). Die Ein­la­dung muß mindestens vier Wochen vor der Mitgliederversammlung erfolgen.

Der Vorstand hat die Mitgliederversammlung binnen zwei Wochen einzuberufen, wenn es unter An­ga­ben von Gründen von mehr als 1/10 der ordentlichen Mitglieder beantragt wird. Die Mit­glie­der­ver­samm­lung hat binnen Monatsfrist nach Einberufung stattzufinden.

4.3.4.Anträge und Ergänzungen zur Tagesordnung müssen mindestens zwei Wochen vor Beginn der Mitgliederversammlung beim Vorstand eingehen, Anträge auf Satzungsänderungen min­de­stens drei Wochen vorher. Den Anträgen ist stattzugeben, wenn sie von mindestens 1/10 der ordentlichen Mitglieder unterstützt werden.

4.3.5.Den Vorsitz in der Mitgliederversammlung führt der Vorsitzende, bei seiner Verhinderung die weiteren Mitglieder in der Reihenfolge gemäß Ziff. 4.2.

4.3.6.Bei Abstimmungen entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Für einen Be­schluß über eine Satzungsänderung ist eine 3/4-Mehrheit der erschienenen Mitglieder er­for­der­lich. Stimmenthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimmen.

Eine Vertretung eines Mitglieds bei der Stimmabgabe ist ausgeschlossen.

4.3.7.Die Mitgliederversammlung entscheidet durch Geschäftsordnungsbeschluß über den Ab­stim­mungs­mo­dus.

4.3.8.Die gefaßten Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen und vom Versammlungsleiter zu un­ter­zeich­nen.

4.4. Kassenprüfer

Die Kassenprüfer haben die Aufgabe, nach Ablauf des Vereinsjahres und im Zu­sam­men­hang mit der Neuwahl des Vorstandes die Kasse auf sachliche und rechnerische Richtigkeit zu prüfen.

Zu diesem Zweck werden mit der Neuwahl des Vorstandes zwei Kassenprüfer gewählt, die die­ses Amt ausüben.

Der Vorstand ist den Kassenprüfern gegenüber auskunftspflichtig.

Den Kassenprüfern ist das vorhandene Bargeld sowie alle Kassen- und Bankbelege zur Prü­fung vorzulegen.

Über die Prüfung wird ein Protokoll erstellt.

5. Vereinsjahr

Das Vereinsjahr ist das Kalenderjahr.

6. Auflösung des Vereins

6.1. Die Auflösung des Vereins erfolgt durch Beschluß der Mitgliederversammlung. Der Be­schluß bedarf einer Mehrheit von 3/4 der erschienenen Mitglieder (Anm.: § 141 BGB).

6.2. Das Vereinsvermögen fällt nach Auflösung an den DAV, falls nicht die Mit­glie­der­ver­samm­lung mit der Auflösungsmehrheit eine andere Verwendung beschließt (Option Hilfs­kas­se der Rechtsanwälte).

beschlossen in der Mitgliederversammlung am 26.04.2006, in Kraft seit 01.07.2006